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Dokument-ID: 761211
2.13.4 Keine Abzugsfähigkeit von erbrechtlichen Verpflichtungen bei der Bemessungsgrundlage für die ImmoESt
BFG: Für so genannte „Altgrundstücke“, das sind Grundstücke, die vor dem 01.04.2012 angeschafft wurden und am 31.03.2012 nicht steuerverfangen waren, gilt im Falle einer privaten Grundstücksveräußerung die Pauschalbesteuerung gem § 30 Abs 4 EStG 1988. Demnach ist als Bemessungsgrundlage für die Steuer der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 86 % des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten heranzuziehen.