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3.5.2 Kleinunternehmerbefreiung
Progressionsabgeltungsgesetz 2025
Kleinunternehmerbefreiung
Eine wesentliche Änderung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025) betrifft die Kleinunternehmerregelung. Ein Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat betreibt und dessen Umsätze ab 01.01.2025 EUR 55.000,– im vorangegangenen Kalenderjahr nicht, und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen. Diese Grenze ist erstmals auf das Wirtschaftsjahr 2025 anwendbar und gilt auch für die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung, wodurch eine Harmonisierung zwischen Umsatz- und Einkommensteuer erreicht wird. Bei der Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung außer Ansatz. Diese Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung bezieht sich auf den einzelnen Unternehmer, nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Betriebe (VwGH 26.01.2017, Ro 2016/15/0003)!