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Iman Torabia | Glossar

Körperschaftsteuer

Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich im Unterschied zum progressiven Einkommenssteuertarif um einen linearen Steuertarif. Körperschaftsteuerpflichtig sind nur Körperschaften. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz iSd § 27 BAO haben. Als Körperschaften gelten juristische Personen des privaten Rechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 KStG), nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3 KStG). Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte iSd § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die Körperschaftsteuer beträgt 25 % vom steuerpflichtigen Einkommen, unabhängig von dessen Höhe (§ 22 Abs 1 KStG). Wenn der Gewinn an eine natürliche Person als Gesellschafter ausgeschüttet wird, fallen weitere 27,5 % als Kapitalertragsteuer (KESt) an (bis 31.12.2015: 25 %).