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FORUM Media (red) | Glossar

Leasing

Zwischen Leasingvertrag und Fruchtgenuss bestehen Übereinstimmungen. Leasingverträge sind nach Obligationenrecht zu beurteilende Innominatkontrakte, durch die ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet wird.

Gegenstand von Leasingverträgen ist die Gebrauchsüberlassung und Nutzung von Konsum- oder Investitionsgütern gegen Entgelt. Der Leasingvertrag weist Ähnlichkeiten sowohl zum Kauf- als auch zum Bestandsvertrag auf. Wichtiger Unterschied zum Bestandsvertrag ist, dass beim Leasing das wirtschaftliche Risiko sowie die Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer überwälzt werden. Für alle Leasingverträge maßgeblich ist die Vermeidung des Kapitalaufwandes bei der Anschaffung bzw die Möglichkeit, dass man steuerliche Vorteile erlangt. Grundsätzlich bestehen zwei Arten des Leasings – Operatingleasing und Finanzierungsleasing. Beim Operatingleasing findet eine kurz- bis mittelfristige Überlassung eines Leasinggutes statt, das mit der Einräumung eines jederzeitigen Kündigungsrechtes des Leasingsnehmers verbunden wird. Aus dem Grund, dass die Nutzungsmöglichkeit in den Vordergrund rückt, ist das Operatingleasing der Miete sehr ähnlich. Das Finanzierungsleasing weist hingegen eher Ähnlichkeiten zum Kauf auf, weil die Sach- und Preisgefahr zur Gänze dem Leasingnehmer übertragen wird. Als Ausgleich dafür bekommt der Leasingnehmer aber die Gewährleistungsrechte eines Käufers. Es gibt zwei Arten beim Finanzierungsleasing – Vollamortisationsverträge und Teilamortisationsverträge, wobei beim Teilamortisationsvertrag die Vertragsdauer relativ bemessen wird. Dies hat zur Folge, dass es nur zu einer teilweisen Amortisation der Investition kommt und der Leasingnehmer das Risiko der Verwertung des Leasinggutes zum vereinbarten Restwert trägt. Beim Vollamortisationsvertrag hingegen erreicht die Vertragsdauer annähernd die wirtschaftliche Lebensdauer des Leasinggutes. Durch die Leasingraten kommt es zur gänzlichen Amortisation der Investition. Andere Kategorien des Leasings sind das mittelbare und unmittelbare Leasing, Sale-and-lease-back-Geschäft, Mobilienleasing und Immobilienleasing.

Das Leasing ist ein Sonderfall des wirtschaftlichen Eigentums, welches bei der steuerlichen Zuordnung zum Vermögen des Steuerpflichtigen maßgeblich ist. Ein Leasingvertrag wird nur dann steuerlich als Miete anerkannt, wenn das Entgelt wirtschaftlich angemessen iSd EStR 2000 ist.

Leasingverträge können gebührenpflichtig nach dem GebG sein. Im Einzelfall ist nach dem Inhalt der jeweiligen Urkunde zu prüfen, ob ein Bestandvertrag (im engeren oder weiteren Sinn) vorliegt, welcher unter § 33 TP 5 subsumiert werden kann (VwGH 15.11.1984, 83/15/0181).

Ein Leasingvertrag, der nicht bloß eine Kaufoption einräumt, sondern die Bestimmung enthält, dass mit der Zahlung der 60igsten Monatsmiete der Mietgegenstand in das Eigentum des Mieters übergeht, ist seiner Art nach kein Bestandvertrag, sondern ein den Rechtsgebühren nicht unterliegender Kaufvertrag (VwGH 15.11.1984, 83/15/0181).