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FORUM Media (red) | Glossar

Leibrente

Wird jemandem für Geld oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen, so handelt es sich um einen Leibrentenvertrag (§ 1284 ABGB). Der Käufer verpflichtet sich also hierbei zur Zahlung eines monatlich oder jährlich zu entrichtenden Betrages und erlangt im Gegenzug dafür Eigentum am Kaufgegenstand. Die Dauer der Leibrente kann sich nach dem Leben des Berechtigten, des Verpflichteten oder eines Dritten richten. Bei der Leibrente handelt es sich für beide Parteien um ein Glücksgeschäft, da beide das Risiko tragen, keine entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ist daher ausgeschlossen (vgl RS0018825; OGH 10.07.2001, 4 Ob 147/01y). Obwohl § 1284 ABGB die Leibrente eine „bestimmte jährliche Entrichtung“ nennt, kommt es nicht auf die Jährlichkeit, sondern darauf an, dass die zugesagten Leistungen periodisch erbracht werden (RIS-Justiz RS0047270).

Leibrenten nach § 1284 ABGB können entweder in ziffernmäßig bestimmter Höhe ohne Wertsicherung als Hypothek oder als Reallast verbüchert werden. Unter welchen spezifischen Voraussetzungen im Lichte der Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG vom Erlöschen von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ausgegangen werden kann und deshalb die Löschung derartiger Rechte iSd § 136 Abs 1 GBG erfolgen darf, bestimmt § 136 Abs 3 GBG. Das Erlöschen des Bezugsrechts aus einem Leibrentenvertrag erfolgt mit dem Tod des Berechtigten und zu dessen Lebzeiten angefallene Beträge verjähren in drei Jahren, welchem Umstand durch die Sperrfrist des § 136 Abs 3 GBG Rechnung getragen wird. Nach dem Tod des Bezugsberechtigten und dem Ablauf der Sperrfrist ohne Klagsanmerkung darf unter dem Gesichtspunkt des § 136 GBG auch die Löschung einer – der grundbücherlichen Sicherung von Ansprüchen aus eine Leibrentenvertrag dienenden – Hypothek einverleibt werden (OGH 08.05.2007, 5 Ob 3/07p).