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12.3.1 Allgemeines zur List
Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht (§ 55) zu einem Vertrage veranlasst worden ist, ist ihn zu halten nicht verbunden (§ 870 ABGB).
List iSd §§ 870, 1487 ABGB bedeutet, dass der andere den Irrenden bewusst in Irrtum führt oder den ihm bekannten Irrtum ausnützt, dass er also positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt und dass der Irrtum einen Einfluss auf seinen Willensentschluss ausübt (RS0014829).
Die Bestimmung gilt für Verträge, einseitig empfangsbedürftige Willenserklärungen, aber auch Vergleiche und Anerkenntnisse (9 ObA 116/89 = JBl 1990, 333).