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Dokument-ID: 583177
5.1.4 Möglichkeit der Vereinbarung einer Rente als Kaufpreis für eine Liegenschaft
Wenn jemandem für Geld oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen wird, so liegt ein Leibrentenvertrag vor (§ 1284 ABGB).