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Redaktion FORUM Media | Glossar

Nachbarrecht

Das Nachbarrecht regelt Eigentumsbeschränkungen im Interesse der Nachbarn. Immissionen, Vertiefung von Grundstücken, Grenzbäume und Grenzeinrichtungen zählen zum Problemkreis des Nachbarrechts. § 364 ABGB regelt die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten. Ziel ist die Einschränkung der Befugnisse jedes Eigentümers im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens. Das Nachbarrecht dient auch dem Umweltschutz.

„Nachbarn“ sind nicht nur die Eigentümer von unmittelbar aneinandergrenzenden Grundstücken, sondern auch alle Personen, die im Einflussbereich der Liegenschaft selbst Grundstücke haben (OGH JBI 1982, 595). Bei einer Miteigentumsgemeinschaft ist grundsätzlich jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, sofern er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt. Dies gilt auch für einen Wohnungseigentümer hinsichtlich allgemeiner Hausteile (OGH 26.02.2016, 8 Ob 59/15g).

Tatbestand des § 364 Abs 2 ABGB ist die Abwehr unzulässiger Immissionen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind vom Nachbargrund ausgehende Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusche, Erschütterungen usw zu untersagen und auch der von Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehende Entzug von Licht oder Luft (negative Immissionen, § 364 Abs 3 ABGB) zu unterlassen. Maßstab sind die Überschreitung des nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlichen Maßes und die wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung eines Grundstücks.

Für die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung iSd § 364 Abs 3 ABGB unzumutbar ist, kommt es auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Kläger an (vgl OGH 19.10.2016 1 Ob 84/16h).

§ 364a ABGB regelt die Immissionen genehmigter Anlagen. Diese sind in dem von der Genehmigung erfassten Ausmaß zu dulden, auch wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten und die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigen. Dem gestörten Eigentümer ist ein Ausgleichsanspruch zu gewähren.

Bei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs)Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist (OGH 28.01.2016, 1 Ob 47/15s).

Die neue Rechtsprechung hat jedenfalls für den Fall, dass das besondere Allgemeininteresse auf Gesetzesebene anerkannt ist, indem nicht nur eine Enteignung von Nachbarn vom Gesetzgeber ermöglicht wird, um die Anlage errichten und betreiben zu können und durch zumutbare Vorkehrungen Gesundheitsbeeinträchtigungen vermieden werden können, erhebliche Argumente für sich und führt zum selben Ergebnis. Ob im Fall, dass sich die ortsunüblichen und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigenden Immissionen nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeiden lassen und der Nachbar im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung hatte, sich die Versagung des Unterlassungsanspruchs dadurch rechtfertigen lässt, dass es sich um eine gemeinwichtige Anlage handelt, könnte fraglich sein (OGH 24.09.2019, 8 Ob 61/19g).

Nach § 364b ABGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die nötige Stütze verliert. Der gefährdete Nachbar kann Unterlassung, Wiederherstellung des vorigen Stands und Schadenersatz geltend machen.

Nach § 421 ABGB richtet sich das Eigentum an einem Baum nach dem aus dem Boden herausragenden Stamm (OGH SZ 55/69). Steht der Stamm auf der Grenze von Grundstücken mehrerer Eigentümer, handelt es sich um einen so genannten Grenzbaum, der im Miteigentum der Nachbarn steht. Hingegen enthält § 422 ABGB Bestimmungen für Bäume an der Grenze.

§ 422 ABGB verleiht nicht das Recht, abgeschnittene Äste auf das Baumgrundstück zurückzuwerfen (OGH 23.02.2016, 4 Ob 25/16d).

Der nach § 422 Abs 1 ABGB berechtigte Grundeigentümer ist nicht verpflichtet, für einen regelmäßigen Rückschnitt des Überhangs zu sorgen. Er kann den Zeitpunkt, in dem er sein Selbsthilferecht nach der genannten Bestimmung ausüben möchte, grundsätzlich selbst wählen. Dabei erlischt sein Recht nicht schon dadurch, dass es für längere Zeit nicht ausgeübt wird. Wird durch Entfernen des Überhangs keine Gefahrenlage geschaffen, ist ein einmaliger Rückschnitt bis zur Grundgrenze auch dann zulässig, wenn ein fachgerechtes Rückschneiden nur in kleinen Schritten über mehrere Jahre möglich wäre. Wenn der Eigentümer des Baumes einen Rückschnitt auf eigene Kosten anbietet und der beeinträchtigte Nachbar dies verweigert oder wenn der Rückschnitt bis zur Grenze aus anderen Gründen geradezu als Rechtsmissbrauch anzusehen ist, ist eine Entscheidung aufgrund einer Interessensabwägung zu treffen (OGH 15.06.2016, 4 Ob 41/16g).

Die Grenzeinrichtungen im Nachbarrecht sind in den §§ 854, 855, 856 ABGB geregelt.