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Pfand
Das Pfand wird auch als Pfandsache bezeichnet und ist die Sache, an der ein Pfandrecht begründet wird. Zweck des Pfandrechts ist die dingliche Sicherung. Der Eigentümer der Pfandsache wird Pfandbesteller genannt, ihn trifft eine dingliche Haftung in Bezug auf die Pfandsache. Gegenstand des Pfandes kann eine körperliche bewegliche (Faustpfand) oder unbewegliche (Hypothek), aber auch unkörperliche (Forderungsrecht) Sache sein. Gem § 457 ABGB umfasst das Pfandrecht an dem Pfand dessen Teile, Früchte und Zubehör. Ein Pfandrecht kann nur an der ganzen Sache begründet werden, wenn das Pfand im Alleineigentum steht. Hingegen ist bei im Miteigentum stehenden Sachen auch ein Pfandrecht an ideellen Quoten möglich. Pfandrecht kann weiters auch an selbstständigen Bestandteilen, Zubehör und uU auch an künftigen Sachen begründet werden. Neben dem beweglichen (Faustpfand) und dem unbeweglichen (Hypothek) werden auch das regelmäßige (pignus regulare) und das unregelmäßige (pignus irregulare) Pfand unterschieden. Der Pfandgläubiger eines Faustpfandes (nicht aber der Hypothekargläubiger) genießt Besitzschutz als Rechtsbesitzer. Für den Fall der Verschlechterung des Pfandes hat jeder Pfandgläubiger einen Anspruch auf Gewährleistung bzw auf Schadenersatz gegenüber dem Pfandbesteller.
Nach der jüngeren Rsp werden Zivilfrüchte, wie fällig werdende Mietzinse, von der Verpfändung der Hauptsache grundsätzlich nicht erfasst (vgl RS0123736; OGH 29.05.2008, 2 Ob 142/07g). Schlussfolgernd gilt § 457 ABGB nur für Naturalfrüchte.
Es gilt für die Verpfändung durch Zeichen, dass deren Wirksamkeit erlischt, wenn die Entfernung der Zeichen durch den Pfandgläubiger oder mit dessen Zustimmung erfolgt, wird darin doch regelmäßig auch der schlüssige Verzicht auf das Pfandrecht zu erkennen sein (OGH 23.04.2014, 5 Ob 233/13w).