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3.4.2 Pfandvertrag
Zur Einverleibung des Pfandrechtes ist der Nachweis einer gültigen Forderung und eines gültigen Rechtsgrundes zum Pfandrecht erforderlich (RS0060358). Mit dem in § 26 Abs 2 GBG genannten Rechtsgrund für das einzuverleibende Pfandrecht ist selbstverständlich nicht etwa der Kreditvertrag, sondern der Pfandbestellungsvertrag oder Verpfändungsvertrag gemeint (RS0060430).
Die Unterfertigung einer Erklärung der Annahme des Anbotes kann ohne rechtzeitigen Zugang den Vertragsabschluss für sich allein nicht bewirken. Wurde dem Grundbuchsgesuch der Erklärenden ein urkundlicher Nachweis dafür, dass diese gesonderte Annahmeerklärung dem Offerenten auch zugegangen ist, nicht beigeschlossen, so darf das Grundbuchsgericht von einem solchen Zugang nicht ausgehen, womit es iSd § 26 Abs 2 GBG an einem gültigen Rechtsgrund für den beabsichtigten Eigentumserwerb fehlt (RIS-Justiz, RS0108978).
Der so genannte Pfandbestellungs- oder Verpfändungsvertrag (§ 1368 zweiter Satz ABGB) hat zum Inhalt, dass der Pfandgeber erklärt, zur Sicherung einer Forderung ein Pfand bestellen zu wollen und der Pfandnehmer damit übereinstimmend erklärt, dieses als Sicherheit annehmen zu wollen (RS0011356 [T2]; OGH 26.01.2017, 9 Ob 65/16y). Dieser Vertrag verschafft mangels Übergabeakt kein dingliches Recht, sondern nur den obligatorischen Anspruch auf Pfandgabe der bestimmt zugesagten Sache (RS0011356 [T1]) (RS0011299 [T2]; OGH 25.05.2016, 7 Ob 61/16w).