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Iman Torabia - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.3.2 Qualitätsmängel

Die Ertragsfähigkeit eines Unternehmens ist eine Eigenschaft der Sache, die Gegenstand einer Qualitätszusage sein kann. Der Ertrag ist ein, wenn nicht überhaupt der den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens charakterisierende Faktor, an dem sich Käufer mit ihren Vorstellungen über die Kaufwürdigkeit des Unternehmens und die Angemessenheit des Kaufpreises orientieren. Angaben des Verkäufers über die Ertragsfähigkeit und die Grundlagen ihrer Berechnung (beispielsweise Umsätze, Betriebsregien) sind dann als zum Vertragsinhalt zählende bindende Qualitätszusagen und nicht bloß als rechtsfolgenlose allgemeine Anpreisungen des Unternehmens zu beurteilen, wenn der Verkäufer beziehungsweise Verpächter ihren maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des Käufers erkennen musste und Letzterer unter den besonderen Umständen des Falles nach der Verkehrsauffassung und den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs sie in diesem Sinne verstehen durfte. Wenn sich herausstellt, dass die Ertragsfähigkeit des Unternehmens erheblich unter dem zugesicherten Betrag liegt, kann der dadurch bewirkten Störung der subjektiven Äquivalenz sowohl im Wege der besonderen Gewährleistungsbestimmung des § 1096 ABGB (bei Pachtverträgen) als auch durch Vertragsanpassung nach der Anordnung des § 872 (§ 871 Fall 1) ABGB abgeholfen werden (RS0016178 [T2] = OGH 08.08.2002, 8 Ob 132/02y; OGH 29.07.2015, 9 ObA 51/15p).

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