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Judikatur | Entscheidung

RV/5100536/2014, BFG, 28. Juli 2014 – bearbeitete Version

GZ: RV/5100536/2014 | Gericht: BFG vom 28.07.2014

Immobilienveräußerung und Hauptwohnsitzbefreiung

Quintessenz

Die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 erfordert, dass die Wohnung „ab der Anschaffung“ und mindestens „seit zwei Jahren durchgehend“ als Hauptwohnsitz gedient hat. Diesem Erfordernis wird dadurch Rechnung getragen, dass die Wohnung unmittelbar vor der Veräußerung oder jedenfalls vor der unmittelbaren Vorbereitung der Veräußerung dem Abgabepflichtigen noch immer als Hauptwohnsitz gedient hat. Ein beibehaltener Nebenwohnsitz reicht für die Hauptwohnsitzbefreiung nicht aus.

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