© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 580365

Iman Torabia | Glossar

Realteilung

Während es sich bei einem Tausch zivilrechtlich und wirtschaftlich um ein entgeltliches Geschäft handelt, liegt bei der Realteilung eines im Miteigentum stehenden Wirtschaftsgutes wirtschaftlich betrachtet keine Anschaffung und Veräußerung vor, soweit nicht ein Spitzenausgleich mit außerhalb der Teilungsmasse befindlichen Wirtschaftsgütern geleistet wird (Rz 6623 EStR 2000).

Die Realteilung im gesellschaftsrechtlichen Sinn zielt darauf ab, das Vermögen einer Personengesellschaft aufgrund eines Teilungsvertrages auf mehrere Nachfolgeunternehmen zu übertragen. Bei dem Nachfolgeunternehmen kann es sich um Personen-, aber auch um Kapitalgesellschaften oder Einzelunternehmer handeln. Die Übertragung erfolgt zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung auf Nachfolgeunternehmen. Bei einer Realteilung erfolgt keine betragliche Änderung des Eigenkapitals, da das Eigenkapital im wegfallenden Mitunternehmeranteil nur durch einen (Teil-)Betrieb oder einen anderen Mitunternehmeranteil ersetzt wird (Rz 3859 EStR 2000).

Im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG 1987) ist für die Übertragung eines Grundstücks im Rahmen einer Realteilung eine Befreiung geregelt. Voraussetzung ist, dass der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber im Wege der Realteilung erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist (§ 3 Abs 2 GrEStG).

Die Gleichbehandlung der Teilhaber bei der Realteilung unterliegt auch im gerichtlichen Verfahren auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Disposition der davon Betroffenen (RIS-Justiz RS0126365).

Auf den Grundsatz, dass alle Teilhaber dem Werte nach gleichgehalten werden müssen und nur geringfügige Wertunterschiede in Geld ausgeglichen werden können, kommt es dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind (OGH 23.10.2017, 5 Ob 103/17h).