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Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.4 Rechte und Pflichten der Tauschenden – Gefahrtragung

Tauschende sind vermöge des Vertrages verpflichtet, die vertauschten Sachen der Verabredung gem mit ihren Bestandteilen und mit allem Zugehör zu rechter Zeit, am gehörigen Ort und in eben dem Zustand, in welchem sie sich bei Schließung des Vertrages befunden haben, zum freien Besitz zu übergeben und zu übernehmen (§ 1047 ABGB). Sowohl beim Kauf als auch beim Tausch besteht die vertragliche Hauptpflicht zur Verschaffung des Eigentums. Diese ist bei Liegenschaften erst dann erfüllt, wenn das Eigentumsrecht des Vertragspartners im Grundbuch einverleibt ist (RIS-Justiz RS0019839).

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