© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 809173

FORUM Media (red) | Glossar

Regelbesteuerungsoption

Anstelle eines besonderen Steuersatzes kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, ausgeübt werden (§ 27a Abs 1 und 5 EStG).

Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Kapitaleinkünfte des Steuerpflichtigen, dh alle in- und ausländischen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Derivaten ausgeübt werden, wobei die aufgrund des Subsidiaritätsprinzips unter den Haupteinkunftsarten zu erfassenden Kapitaleinkünfte auch umfasst sind. Die Ausübung ist unabhängig davon möglich, ob die Anwendung des allgemeinen Steuertarifes zu einer geringeren Steuerbelastung führt als der besondere Steuersatz von 25 % (Rz 6227 EStR 2000).

Ergibt sich aus der Veranlagung zum allgemeinen Steuertarif eine höhere Besteuerung als bei Beibehaltung der besonderen Steuersätze, kann der Steuerpflichtige die Ausübung der Regelbesteuerungsoption auch noch im Rechtsmittelverfahren zurückziehen (Rz 6227 EStR 2000).

Ein Kleinunternehmer kann gem § 6 Abs 3 UStG bis zur Rechtskraft des (Veranlagungs-)Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Steuerbefreiung verzichtet und die Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuert. Die Erklärung kann schriftlich erfolgen. Mit dieser Erklärung steht dem Unternehmer nach Maßgabe des § 12 UStG auch das Recht auf Vorsteuerabzug zu.