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Schuldübernahme
Die Schuldübernahme ist die personelle Änderung auf Schuldnerseite ohne inhaltliche Veränderung der Schuld, die in den §§ 1404–1410 ABGB geregelt ist. Dazu zählen etwa die Hypothekenübernahme oder die Erfüllungsübernahme.
Durch die Schuldübernahme tritt der neue Schuldner an die Stelle (Schuldeintritt) oder an die Seite (Schuldbeitritt) des alten Schuldners. Von der Schuldübernahme zu unterscheiden sind die Vertragsübernahme, bei der das Schuldverhältnis als Ganzes übergeht, und die Zession, die eine Änderung auf der Gläubigerseite darstellt.
Der Schuldbeitritt ist ein nach § 1406 Abs 2 zwischen dem betreibenden Schuldner und dem Hauptschuldner oder dem Gläubiger zu schließender Vertrag, der die solidarische Haftung des betreibenden Schuldners und des Hauptschuldners für die Zukunft begründet. Eine Zustimmung des Gläubigers ist nicht erforderlich. Beim gesetzlichen Schuldbeitritt, dessen wichtigster Fall die Vermögensübernahme gem § 1409 ABGB ist, tritt ex lege ein weiterer Schuldner neben den ursprünglichen Schuldner.
Die Einräumung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers im Haftpflichtversicherungsvertrag beruht auf einem vertraglichen Schuldbeitritt, durch den die Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger durch Hinzutreten eines weiteren leistungsfähigen Schuldners verstärkt werden sollen (OGH 24.01.2018, 7 Ob 211/17f).
Bei dem in § 1405 ABGB geregelten Schuldeintritt tritt an die Stelle des alten Schuldners ein Übernehmer. Der Schuldnereintritt bedarf der Zustimmung des Gläubigers. Der Vertrag wird entweder zwischen Altschuldner und Neuschuldner mit Einwilligung des Gläubigers oder zwischen Neuschuldner und Gläubiger zugunsten des Altschuldners abgeschlossen. Die Zustimmung der Bürgen und Pfandbesteller ist auch notwendig, damit sie nach dem Schuldeintritt weiterhaften (§ 1407 Abs 2 ABGB).
Eine Schuldübernahme erfasst im Zweifel auch Nebenpflichten, die sich auf die Festlegung der Hauptleistungspflicht beziehen, zB die Rechnungslegungspflicht (OGH 02.10.2007, 4 Ob 151/07w).