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Redaktion FORUM Media | Glossar

Sicherungseigentum

Bei der Sicherungsübereignung wird eine dingliche Sicherung des Gläubigers dadurch erreicht, dass er Eigentümer einer Sache wird, die er bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld behalten soll. Aufgrund der Eigentümereigenschaft wirkt sein Recht auch gegenüber dritten Personen. Titel des Eigentumserwerbes ist die Sicherungsabrede, als Modus sind grundsätzlich alle Übergabearten (OGH SZ 60/29; OGH JBI 1980, 435; OGH JBI 2009, 437) möglich. Eine Ausnahme bildet das Besitzkonstitut wegen seiner Unvereinbarkeit mit den §§ 451 f ABGB (OGH 28/72). Zwischen dem Sicherungseigentum und der Forderung ordnet das Gesetz keine Akzessorietät an.

Voraussetzung für die Wirksamkeit des Sicherungseigentums ist aber das gültige Zustandekommen der zu sichernden Forderung. Für die Zeit nach Zahlung der Forderung kann vereinbart sein, dass das Eigentum des Gläubigers mit Zahlung der Schuld von selbst erlischt und an den Schuldner zurückfällt (auflösend bedingtes Eigentum) oder dass der Gläubiger die schuldrechtliche Pflicht hat, die Sache rückzuübereignen. § 1371 ABGB ist auf die Sicherungsübereignung analog anzuwenden. Möglich ist auch die Einräumung eines Rechts des Gläubigers, die Sache freihändig zu verkaufen, wenn der Schuldner nicht zahlt (OGH HS 7257/38), wobei für die Veräußerung eine möglichst günstige Gelegenheit gewählt werden muss (OGH SZ 24/303).

Symbolisch übertragenes Sicherungseigentum wird jedenfalls dann rückübertragbar, wenn darauf das Sicherungseigentum hinweisende Zeichen schon längere Zeit entfernt und dies dem Sicherungseigentümer bekannt ist (RIS-Justiz RS0107696).