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Reinhard Veith - Alexander Kdolsky - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Grundstücksübertragungen – Begriffsdefinitionen

Grundstück iSd ABGB

Unter einem Grundstück im zivilrechtlichen Sinne versteht man Grund und Boden, den natürlichen Zuwachs (zB Naturalfrüchte wie Bäume, Pflanzen und Tiere als unselbständige Bestandteile des Grundstückes) sowie die aufgrund und Boden errichteten Gebäude mit Ausnahme von Superädifikaten; Letztere sind Gebäude auf fremdem Grund, die in der Absicht errichtet worden sind, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen (§ 435 ABGB). Unter einem Grundstück versteht man sowohl unbebaute Grundstücke als auch bebaute Grundstücke, auf denen sich Fabriks-, Geschäfts- oder Wohnbauten sowie sonstige Baulichkeiten (wie Straßen, Parkplätze etc) befinden.

Grundstücke (samt darauf befindlichen Bauten) sind unbewegliche Sachen iSd § 293 ABGB.

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