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FORUM Media (red) | Glossar

Treuhand

Dieses Institut ist im ABGB nicht ausdrücklich geregelt, auf das Innenverhältnis sind aber die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB sinngemäß anzuwenden (OGH RdW 1999, 652). Im Rahmen der Treuhand werden dem Treuhänder Rechte übertragen, die er aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zum Treugeber nur in einer bestimmten Weise ausüben darf. Der Treuhänder handelt im eigenen Namen und braucht keine Vollmacht. Gegenüber dem Treugeber besteht für den Treuhänder eine Treuepflicht, ihm steht aber das Vollrecht zu.

Bei dem Institut der Treuhand unterscheidet man zwei Grundtypen – Fiducia und Ermächtigungstreuhand. Bei der Fiducia wird dem Treuhänder das Vollrecht übertragen, einem Ermächtigungstreuhänder stehen hingegen nur die sich aus dem Vollrecht ergebenden Verwaltungs- und Herrschaftsrechte zu.

Weiters wird zwischen der fremdnützigen und der eigennützigen Treuhand unterschieden.

Gibt der Treuhänder dem Dritten zu erkennen, dass er im fremden Interesse handelt, liegt eine offene Treuhand vor, wenn er hingegen als „Strohmann“ handelt, führt er einen verdeckten Treuhandauftrag aus. Als Eigentümer kann der Treuhänder über das Treugut verfügen, in Bezug auf die Haftung wird dieses aber weiterhin dem Treugeber zugerechnet. Bei einem Konkurs des Treuhänders wird dem Treugeber ein Aussonderungsrecht gewährt, bei einer von den Gläubigern gegen den Treuhändler auf das Treugut geführten Exekution ein Widerspruchsrecht gem § 37 EO (OGH JBI 1995, 520). Das Treugut haftet weiterhin den Gläubigern des Treuhänders.

Am 15. Jänner 2018 trat das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft. Es verpflichtet die erfassten Rechtsträger, ihre wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und an die Registerbehörde zu melden. In Erfüllung dieser Meldepflicht sind auch Treuhandschaften offenzulegen.