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Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1.8 Überweisung des Kaufpreises auf ein Treuhandkonto

Die Treuhand ist im Gegensatz zur Stellvertretung im ABGB nicht ausdrücklich geregelt, sondern im Geschäftsverkehr durch Gewohnheit entstanden (RS0008921 = OGH 01.04.1976, 7 Ob 519/76; OGH 11.12.2003, 6 Ob 248/03v). Der Begriff und der Inhalt der Treuhandschaft wird von der Lehre bestimmt und ist im Einzelnen nach der Parteienvereinbarung zu beurteilen (RS0010444 [T2] = OGH 19.12.1973, 5 Ob 255/73; OGH 28.02.2011, 9 Ob 75/10k, OGH 18.04.2023, 6 Ob 139/22t). Der Inhalt der Treuhandschaft richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen und der Parteienabsicht ([T18] = OGH 28.02.2017, 9 Ob 87/16h). Zur Auslegung über die Frage, wie weit die Pflichten des Treuhänders gegenüber den Erben des ursprünglichen Treugebers reichen s OGH 18.04.2023, 6 Ob 68/23b (RS0010444). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber ist bloß obligatorischer Natur und bestimmt sich primär nach dem Treuhandvertrag. Es ist als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren ([T19] = OGH 21.03.2019, 6 Ob 216/18k). Auf das Vertragsverhältnis Treugeber – Treunehmer sind die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB entsprechend anzuwenden ([T8] = OGH 10.12.2002, 10 Ob 309/02t; OGH 11.12.2003, 6 Ob 248/03v).

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