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Neu Dokument-ID: 580463

Iman Torabia - Alexander Kdolsky - Daniela Hrdlovic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.5 Umfang

Das Pfandrecht erstreckt sich auf

  • alle zum freien Eigentum des Schuldners gehörigen Teile,
  • Zuwachs und Zugehör des Pfandes, folglich auch auf die Früchte, so lange sie noch nicht abgesondert oder bezogen sind.

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