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4.3 Unentgeltliche und entgeltliche Erwerbe
Als unentgeltliche Erwerbe • [Fußnote: Quelle: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/immobilien-grundstuecke/grunderwerbsteuer/steuersatz.html.] kommen Erwerbe von Todes wegen sowie Erwerbe unter Lebenden im Familienverband iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG (Ehegatten, eingetragene, Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, Geschwister, Nichten oder Neffen) und Gesellschafterwechsel, Anteilsvereinigungen bzw -übertragungen und Umgründungen nach dem UmgrStG in Betracht. Innerhalb des Familienverbandes wird immer Unentgeltlichkeit angenommen (daher immer Grundstückswert als Bemessungsgrundlage) (vgl § 7 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG).