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7.7 Vadium
Das Vadium ist die Bietsicherheit, die der Meistbietende als Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtung zu erbringen hat. Gem § 147 Absatz 1 S 1 EO macht diese 10 % des Schätzwerts aus. Als Sicherheitsleistung kommen nur Sparurkunden in Betracht. Auch eine Sparurkunde, die durch Losungswort gesichert ist oder die auf den Namen des gem § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist als Sicherheitsleistung geeignet. Das Gericht kann hierüber auch ohne Angabe des Losungsworts verfügen. Bei einer Sparurkunde, die auf den gem § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist das Versteigerungsprotokoll oder ein Beschluss, der die für den Ersteher maßgeblichen Angaben nach § 194 Abs 1 Z 3 EO enthält, vorzulegen.