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5.1.13 Veräußerungs- und Belastungsverbote
Sowohl beim Veräußerungs- als auch beim Belastungsverbot (§ 364c ABGB) handelt es sich um eine Beschränkung der Verfügungsgewalt des Eigentümers. Ein Veräußerungsverbot verbietet die Übertragung von Eigentum (etwa an einer Immobilie). Das Belastungsverbot hingegen verbietet die Einräumung von Pfandrechten und beschränkten dinglichen Rechten (RS00107739). Trifft den Liegenschaftseigentümer ein Belastungsverbot, so ist er nicht befugt, die Immobilie zu belasten. Ein Veräußerungsverbot schließt in der Regel ein Belastungsverbot in sich. Dieses schließt die Begründung eines dinglichen Nutzungsrechts an der Liegenschaft oder an einem Liegenschaftsanteil aus, wenn die Verbotsberechtigte nicht zustimmt (RS0010795 [T3] = OGH 05.03.2024, 1 Ob 201/23z).
Hinweis:
Eine einseitige Erklärung des Verbotsverpflichteten reicht nicht zur Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots (OGH 16.01.2020, 5 Ob 211/19v).