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Dokument-ID: 585304
2.8.4 Veranlagung bei Steuerpflichtigen im betrieblichen Bereich
Keine Endbesteuerungswirkung im betrieblichen Bereich
Die Entrichtung der Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter entfaltet keine Abgeltungswirkung, wenn das veräußerte Grundstück einem Betrieb zuzurechnen ist (VwGH 26.05.2021, Ra 2019/15/0046). Die Grundstücksveräußerung ist in diesen Fällen daher jedenfalls in die Steuererklärung aufzunehmen und in der Veranlagung zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die Immobilienertragsteuer gem § 46 Abs 1 Z 2 EStG 1988 auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen (RV 1680 BlgNR XXIV. GP, 13).