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Verbücherung
Verbücherung nennt sich der Vorgang der Eintragung eines Rechtes im Grundbuch. Im Regelfall sind die Grundbuchsgesuche schriftlich einzubringen. Eine Ausnahme liegt in einfachen Fällen vor, in denen die Partei, die den Antrag stellt, bereits über die notwendigen Urkunden verfügt und die Protokollaufnahme für das Gericht nur einen vertretbaren Arbeitsaufwand darstellt. Bei den notwendigen Urkunden ist es erforderlich, dass sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorliegen. Bei einem Kaufvertrag darf die Verbücherung meistens nur nach der Durchführung der Lastenfreistellung des Grundstücks, der Einzahlung der Grunderwerbsteuer und der Einholung möglicher behördlicher Genehmigungen erfolgen. Die für die Verbücherung erforderlichen Unterlagen sind der Kaufvertrag mit notariell oder gerichtlich beglaubigten Vertragsparteienunterschriften, allfällige Rangordnungen, Selbstberechnungserklärung bzw Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, allfällige Löschungs- bzw Zustimmungserklärungen, allfällige grundverkehrsbehördliche Genehmigungen und der Staatsbürgerschaftsnachweis bzw Nachweis der EU-Staatsangehörigkeit. Bei Wohnungseigentumsobjekten sind weiters eine Bescheinigung der Baubehörde oder ein Gutachten über den Bestand an selbstständigen Wohnungseigentumsobjekten und Nutzwertgutachten einzureichen.