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Dokument-ID: 585068
9.6 Vereinbarungen iSd § 97 EheG und § 55a EheG
Formerfordernisse
Hinsichtlich der Form ist zu beachten (§ 97 Abs 1 EheG):
- Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder die Aufteilung der Ehewohnung regeln (einschließlich solcher nach § 82 Abs 2 [„Opt-in“] und § 87 Abs 1 letzter Satz EheG idF FamRÄG 2009 [„Opt-out“]), sind notariatsaktpflichtig.
- Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens regeln, bedürfen der Schriftform.