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Vermächtnis
Wird jemandem kein solcher Erbteil, der sich auf den ganzen Nachlass bezieht, sondern nur eine einzelne Sache, eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung, eine Summe oder ein Recht zugedacht, so wird das Zugedachte, auch für den Fall, dass dessen Wert den größten Teil der Verlassenschaft ausmacht, als Vermächtnis (Legat) bezeichnet. Derjenige, dem es hinterlassen worden ist, ist nicht als ein Erbe, sondern nur als ein Vermächtnisnehmer (Legatar) zu betrachten (§ 535 ABGB).
Es handelt sich in der Regel um eine Einzelzuwendung in einer letztwilligen Verfügung. Im Gegensatz zum Erben, der Gesamtrechtsnachfolger wird, wird der Legatar Einzelrechtsnachfolger. Dem Vermächtnisnehmer steht bloß ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Verlassenschaft oder Erben zu.
Will der Erblasser einem besonders bezeichneten Erben einzelne Vermögensgegenstände des Nachlasses zuwenden, so muss er eine vorweggenommene Nachlassteilung in der letztwilligen Verfügung vornehmen. Dies kann durch eine Teilungsanordnung oder durch ein Vorausvermächtnis iSd § 648 ABGB geschehen (OGH 24.04.2012, 2 Ob 41/11k).
Das Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB) ist ein Vermächtnis iSd § 779 Abs 2 ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (§ 779 Abs 1 ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen (OGH 18.12.2020, 2 Ob 198/20m).