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Versteigerung
Die Zwangsversteigerung stellt eine Möglichkeit des Gläubigers dar, Zwangsvollstreckung in eine Liegenschaft des Schuldners zu führen (§ 133 EO). Hierbei beantragt der Gläubiger die Versteigerung der Liegenschaft des Schuldners, um seine Forderung mit dem Verkaufserlös abzudecken. Wird eine Exekutionsbewilligung erlassen, so ist die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch anzumerken. Hiernach bestimmt das Gericht einen Sachverständigen dazu, die Liegenschaft zu schätzen und beraumt einen Versteigerungstermin an. Per Edikt werden Versteigerungstermin und Versteigerungsunterlagen veröffentlicht. Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für die Einführung eines einstweiligen Verwalters EUR 20,–, die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher EUR 20,– und für die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft EUR 4,50 (§ 10 VGebG).
Im Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Superädifikats, das nach allgemeinen Regeln ein unselbstständiger Bestandteil wäre (Einfamilienhaus), ist § 258 EO (Pfandvorrechtsklage) nicht anwendbar; die Exekution auf solche Superädifikate ist seit der EO-Novelle 2000 ausdrücklich den Bestimmungen über die Exekution auf unbewegliches Vermögen unterstellt (OGH 27.06.2018, 3 Ob 36/18t).