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7.19 Versteigerungsbedingungen
Gem § 352a Abs 1 EO können von den gesetzlichen Bestimmungen bei der Zwangsversteigerung abweichende Versteigerungsbedingungen vorgelegt werden. Dies kann die betreibende Partei mit dem Exekutionsantrag und die verpflichtete Partei innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Exekutionsbewilligung tun. Hierüber ist eine Tagsatzung abzuhalten, zu der alle Miteigentümer zu laden sind. Diese Versteigerungsbedingungen hat das Gericht zu genehmigen, wenn alle übrigen Miteigentümer zustimmen und sie keine unerlaubten oder ungültigen Bestimmungen enthalten.
Abweichende Versteigerungsbedingungen, die nicht die Zustimmung aller Miteigentümer finden, sind daher nicht genehmigungsfähig (OGH 17.12.2013, 5 Ob 197/13a).