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Dokument-ID: 584671
6.1 Vorbemerkung
In allen oben beschriebenen Fällen, bei denen Sachen schon einen Eigentümer hatten, handelt es sich um einen mittelbaren Eigentumserwerb. Sie werden erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigentümer auf einen anderen übergehen (§ 423 ABGB).