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Neu Dokument-ID: 676466

Iman Torabia - Anna Sophie Dalinger - Daniela Hrdlovic | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.1.9 Vormerkung

Zulässigkeit

Gem § 35 GBG kann, wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den §§ 31 bis 34 GBG (betreffend die Einverleibung) festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27 GBG) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, aufgrund der Urkunde die Vormerkung (§ 8 Z 2 GBG) bewilligt werden. Das Gericht kann daher auch eine Vormerkung nur aufgrund einer Urkunde bewilligen, die zumindest die allgemeinen Erfordernisse nach §§ 26, 27 GBG erfüllt (5 Ob 165/09i; vgl RS0060474).

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