© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 580385

Iman Torabia | Glossar

Vorsteuerabzug

Ein Unternehmen ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Lieferung oder Leistung für das Unternehmen ausgeführt wurde und eine Rechnung gemäß den Vorschriften des § 11 UStG ausgestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des EuGH folgt aus dem Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer jedoch, dass der Vorsteuerabzug zu gewähren ist, wenn die materiellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt (VwGH Ra 2016/15/0068, 29.05.2018 und VwGH Ro 2016/13/0020, 21.11.2018). Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dienen. Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dienen. Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen (§ 12 Abs 2 UStG).

Einem Unternehmer steht kein Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung zu, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war (VwGH Ro 2017/15/0022, 18.10.2018, RS 3).