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Wette
Die Wette gehört mit Spiel und Los zu den Glücksverträgen. Ein Glücksvertrag ist ein Vertrag, durch den die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird. Er gehört, je nachdem, ob etwas dagegen versprochen wird oder nicht, zu den entgeltlichen oder unentgeltlichen Verträgen (§ 1267 ABGB). Zu beachten ist, dass bei Glücksverträgen das Rechtmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Wertes nicht angewendet werden kann (§ 1268 ABGB).
Ein bei einer Auktion auf einer Internetplattform zustande gekommener Kaufvertrag ist kein Glücksvertrag, er ist daher gem § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbar (OGH 07.08.2007, 4 Ob 135/07t).
Wenn über ein beiden Parteien noch unbekanntes Ereignis ein bestimmter Preis zwischen ihnen für denjenigen, dessen Behauptung der Erfolg entspricht, verabredet wird, entsteht eine Wette. Hatte der gewinnende Teil von dem Ausgang Gewissheit und verheimlichte er dies, so handelt er arglistig. In diesem Fall ist die Wette ungültig. Wenn dem Verlierer der Wette der Ausgang vorher bekannt war, ist er als Geschenkgeber anzusehen. Redliche und sonst erlaubte Wetten sind insoweit verbindlich, als der bedungene Preis nicht bloß versprochen, sondern wirklich entrichtet oder hinterlegt worden ist. Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert werden (§§ 1267 ff ABGB).
Wer etwas in der Hoffnung kauft, es mit Gewinn weiterveräußern oder auf sonstige Weise verwerten zu können, schließt keinen Glücksvertrag (OGH 19.12.2006, 1 Ob 240/06k).