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Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1.10 Wiederkaufsrecht bei Liegenschaftskäufen

Das Wiederkaufsrecht ist das Recht des Verkäufers, die verkaufte Sache wieder zu kaufen (§ 1068 ABGB). Die Ausübung des Wiederkaufsrechts als Gestaltungsrecht führt dazu, dass mit der Abgabe der Erklärung unmittelbar der obligatorische Anspruch auf Eigentums- und Besitzrückübertragung entsteht. Der Wiederkaufsberechtigte erwirbt damit nicht bereits (wiederum) das Eigentum an der Liegenschaft. Durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts ändert sich nicht die sachenrechtliche Lage (RS0020771 [T1]).

Das Wiederkaufsrecht kann auch im Grundbuch eingetragen werden mit der Wirkung, dass die Sache „auch einem Dritten abgefordert werden kann“. Es wird durch die Verbücherung ein absolutes, jedoch kein dingliches Recht. Das verbücherte Wiederkaufsrecht erschöpft sich in der absolut wirkenden Absicherung des Rückkaufanspruchs gegen Dritte, deren Rechtserwerb es aber nicht hindert (5 Ob 58/17s; 1 Ob 544/87). Das Wiederkaufsrecht beinhaltet weder ein Belastungs- noch ein Veräußerungsverbot (5 Ob 58/17s; 1 Ob 544/87). Die Einverleibung des Wiederkaufsrechts begründet auch keinen Rang für den Eigentumserwerb (5 Ob 58/17s).

Die Rechtsgrundlage eines Wiederkaufsrechtes ist der ursprüngliche Kaufvertrag. Wesentliches Merkmal eines Wiederkaufsrechts ist es, dass die verkaufte Sache zu einem bestimmten oder bestimmbaren Preis wieder zurückgekauft werden kann (RS0020175 [T4, 5]; OGH 07.05.2008, 9 Ob 8/07b). 

Ein Wiederkaufsvorbehalt in der Form, dass dieses Recht statt dem Verkäufer generell einem Dritten zukommen soll, wozu der Käufer schon im Kaufvertrag seine Zustimmung erklärt hat, ist zulässig. Das Unübertragbarkeitsprinzip richtet sich wie das Unvererblichkeitsprinzip nur dagegen, dass ein Wechsel in der Person des aus dem Wiederkaufsvorbehalt Berechtigten herbeigeführt wird. Ein solcher Wechsel unterbleibt aber beim Wiederkaufsvorbehalt zugunsten Dritter. Das Recht des Dritten ist dann ebenso unübertragbar und unvererblich wie das Wiederkaufsrecht des Verkäufers (RIS-Justiz RS0093334).

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