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5.1.5 Zahlungsmodalitäten
Gem § 1052 ABGB sind Ware und Kaufpreis mangels abweichender Vereinbarung im Zweifel Zug um Zug zu leisten. Der Käufer hat den Kaufpreis gegen Übergabe der Immobilie zu leisten. Allerdings ist es im Falle eines Liegenschaftskaufes ratsam, die Zahlungsmodalitäten (Zahlungsart, Erfüllungsort etc …) im Vertrag genau zu regeln.