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Dokument-ID: 761203
2.13.2 Zur Festsetzung eines Säumniszuschlags für die nicht fristgerechte Entrichtung der ImmoESt
BFG: Gem § 217 Abs 1 BAO ist ein Säumniszuschlag zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Eine Abgabe wird gem § 210 Abs 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides bzw bei mündlicher Verkündung des Bescheides nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung fällig, sofern die Abgabenvorschriften nichts anderes vorsehen.