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Dokument-ID: 584686
7.1 Exekutionsantrag
Die Bewilligung der Exekution aufgrund eines Exekutionstitels (§ 1 EO) erfolgt durch das Bezirksgericht (§ 18 EO) auf Antrag des betreibenden Gläubigers, über welchen iA ohne mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Verpflichteten mit Beschluss zu entscheiden ist (§ 3 EO). Zum notwendigen Inhalt des Exekutionsantrages siehe § 54 EO.