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3.4.2 Zuschüsse
Im Umsatzsteuerrecht wird zwischen „echten“ und „unechten“ Zuschüssen unterschieden. Nur „echte“ Zuschüsse (ohne Leistungsaustausch) sind nicht umsatzsteuerbar bzw fallen nicht unter § 1 UStG. Dies wird dann gegeben sein, wenn die Zahlung ohne Gegenleistung gewährt wird. Der Unternehmer soll zu einem Tun bewegt werden, welches im Interesse der Allgemeinheit liegt.