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Iman Torabia - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.9.2 Arbeitsbedingungen

Die Arbeitsbedingungen bleiben bei einem Betriebsübergang iSd § 3 Abs 1 AVRAG grundsätzlich aufrecht. Der neue Inhaber tritt als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Aus den Bestimmungen über den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit (§ 4 AVRAG), die betrieblichen Pensionszusagen (§ 5 AVRAG) und die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen (§§ 31 und 32 Arbeitsverfassungsgesetz [ArbVG]) kann sich aber Abweichendes ergeben. Diese Bestimmungen sind daher zu beachten (§ 3 Abs 3 AVRAG).

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