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14.7.1 Grundsatz der Einzelrechtsnachfolge
Es gilt der Grundsatz der Einzelrechtsnachfolge. Jede einzelne Sache, sämtliche Rechte und Pflichten sind grundsätzlich einzeln zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch Grundbuchseintragung bei Immobilien und durch Übergabe bei beweglichen Sachen. Bewegliche Sachen können idR nur durch körperliche Übergabe von Hand zu Hand an einen andern übertragen werden (§ 426 ABGB). Bei solchen beweglichen Sachen aber, welche ihrer Beschaffenheit nach keine körperliche Übergabe zulassen, wie bei Schuldforderungen, bei einem Warenlager oder einer andern Gesamtsache, gestattet das Gesetz die Übergabe durch Zeichen (§ 427 ABGB).