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5.3 Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens (§ 6 Abs 1 Z 6 IFG)
Informationen dürfen gem § 6 Abs 1 Z 6 IFG nicht weitergegeben werden, wenn Organen, Gebietskörperschaften und sonstigen Selbstverwaltungskörpern (bzw in sinngemäßer Anwendung gem § 13 Abs 2 IFG wohl auch privaten Informationspflichtigen) als Auftraggeber sonst ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden zugefügt werden könnte. Dies wird va dann der Fall sein, wenn der Wettbewerb zwischen den Bietern gestört wird. Durch wettbewerbsbeschränkende Effekte der Informationsweitergabe könnten nämlich die Kosten für Auftraggeber in die Höhe getrieben werden und demnach zu einem Schaden führen.