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2.4 Amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienend
Informationen sind nur solche Aufzeichnungen, die amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienen. Diese Einschränkung dient der Abgrenzung der persönlichen bzw privaten von der beruflichen Sphäre. • [Fußnote: Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz, § 2 IFG Rz 4; diese Abgrenzung kann va bei sog public figures schwierig werden (siehe etwa EGMR 14.04.2009, 37374/05, Társaság a Szabadságjogokért/Ungarn, Z 37).] Die Begriffe amtlich und unternehmerisch sind komplementär. Amtliche Zwecke sind behördliche und privatwirtschaftliche Zwecke von Organen, die proaktiv veröffentlichungspflichtig sind bzw als Verwaltungsorgane im funktionellen Sinn den individuellen Informationszugang zu gewähren haben. Unternehmerischen Zwecken dienen Aufzeichnungen der privaten Informationspflichtigen (vgl zur Unterscheidung näher in Kapitel „Informationspflichtige Stellen“). • [Fußnote: Schneider, Informationsfreiheitsgesetz, § 2 IFG Rz 3.]