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Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Anhörung

Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. • [Fußnote: § 10 Abs 1 IFG. Es besteht demnach grundsätzlich eine Anhörungspflicht. Die Regelung bezweckt, dass der informationspflichtigen Stelle im Rahmen der Sachverhaltsermittlung die Abwägungsentscheidung aufbereitet und darüber hinaus dafür gesorgt wird, dass der Betroffene von der beabsichtigten Informationserteilung überhaupt erfährt und seine Rechte wahrnehmen kann. • [Fußnote: AB 2420 BlgNR 27.GP 22.

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