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Bernt Elsner | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.8 Ausnahmen und gelindere Mittel

Zu beachten ist, dass nach dem Grundsatz der doppelten rechtlichen Bindung des Gesetzgebers die Interessenabwägung nach nationalem Recht nur durchzuführen ist, sofern dies das Unionsrecht zulässt. • [Fußnote: VfGH 04.10.2003, G53/03 ua (VfSlg 17001 ua/2003); Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, RFG 02/2024, 48. So hat die Veröffentlichung des Namens des Bestbieters im – unter die Vergabe-RL • [Fußnote: Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG. fallenden – Vergabeverfahren ohne Rücksicht auf dessen möglichweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse zu erfolgen. • [Fußnote: Vgl dazu auch Anhang VI BVergG 2018; Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, RFG 02/2024, 48.

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