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Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.2 Ausnahmen von der neuen Informationsfreiheit

Hervorzuheben ist, dass das Gesetzespaket die zwei Säulen der neuen Informationsfreiheit nicht umfassend regelt:

  1. In der Verfassungsautonomie der Länder verbleibt die Regelung der Informationsfreiheit im Bereich der Gesetzgebung, sohin der Landtage und ihrer Hilfsorgane, Landesvolksanwaltschaften und Landesrechnungshöfe.
  2. Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern sind von der proaktiven Veröffentlichungspflicht ausgenommen.
  3. Das Recht auf Zugang zur Information ist für die nichtterritorialen Selbstverwaltungskörper (insbesondere Kammern und Sozialversicherungsträger) im eigenen Wirkungsbereich auf ihre Mitglieder eingeschränkt.
  4. Es besteht kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Information gegenüber den Organen der Gesetzgebung (auch des Bundes) und der gesamten Gerichtsbarkeit.
  5. Das IFG regelt die proaktive Veröffentlichungspflicht nur für die Organe der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit und den individuellen Informationszugang nur für die Organe der Verwaltung.
  6. Aufgrund der Subsidiaritätsbestimmung des IFG gilt dieses Gesetz auch hinsichtlich der vom IFG erfassten Rechtsträger nicht uneingeschränkt: Bestehen in Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen oder sind besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet, ist das IFG nicht anzuwenden.
  7. Infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehen unionsrechtliche Geheimhaltungs- bzw Offenlegungsbestimmungen dem nationalen Recht (einschließlich dem Verfassungsrecht) vor: Dies betrifft etwa die unionsvergaberechtlichen Geheimhaltungs- und Bekanntmachungs/-Bekanntgabevorschriften. • [Fußnote: Vgl Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, RFG 02/2024, 22.

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