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Dokument-ID: 1210109
1.3.2 Ausnahmen von der neuen Informationsfreiheit
Hervorzuheben ist, dass das Gesetzespaket die zwei Säulen der neuen Informationsfreiheit nicht umfassend regelt:
- In der Verfassungsautonomie der Länder verbleibt die Regelung der Informationsfreiheit im Bereich der Gesetzgebung, sohin der Landtage und ihrer Hilfsorgane, Landesvolksanwaltschaften und Landesrechnungshöfe.
- Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern sind von der proaktiven Veröffentlichungspflicht ausgenommen.
- Das Recht auf Zugang zur Information ist für die nichtterritorialen Selbstverwaltungskörper (insbesondere Kammern und Sozialversicherungsträger) im eigenen Wirkungsbereich auf ihre Mitglieder eingeschränkt.
- Es besteht kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Information gegenüber den Organen der Gesetzgebung (auch des Bundes) und der gesamten Gerichtsbarkeit.
- Das IFG regelt die proaktive Veröffentlichungspflicht nur für die Organe der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit und den individuellen Informationszugang nur für die Organe der Verwaltung.
- Aufgrund der Subsidiaritätsbestimmung des IFG gilt dieses Gesetz auch hinsichtlich der vom IFG erfassten Rechtsträger nicht uneingeschränkt: Bestehen in Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen oder sind besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet, ist das IFG nicht anzuwenden.
- Infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehen unionsrechtliche Geheimhaltungs- bzw Offenlegungsbestimmungen dem nationalen Recht (einschließlich dem Verfassungsrecht) vor: Dies betrifft etwa die unionsvergaberechtlichen Geheimhaltungs- und Bekanntmachungs/-Bekanntgabevorschriften. • [Fußnote: Vgl Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, RFG 02/2024, 22.]