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4.1 Ausschreibungsunterlagen
Für Ausschreibungsunterlagen wurden im IFG auf den ersten Blick keine Ausnahmen des Rechts auf Informationszugang festgelegt. Da die Ausschreibungsunterlagen naturgemäß veröffentlicht werden, greifen insbesondere weder die in § 6 IFG angeführten allgemeinen Ausnahmen noch der in § 13 Abs 2 IFG genannte Sondertatbestand der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit. Wären diese Ausnahmen einschlägig, dürften die Ausschreibungsunterlagen von vornherein nicht veröffentlicht werden. Auch allfällige Interessenabwägungen würden aufgrund der Bieterpublizität zugunsten weiterer potenzieller Bieter ausfallen. • [Fußnote: Heid/Windbichler in Handbuch Vergabe-Compliance Rz 65.]