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3.7 Bankgeheimnis
Einführung
Das Bankgeheimnis nimmt eine Sonderstellung ein, da sich in ihm mehrere Geheimhaltungstatbestände auf einmal verwirklichen. Den Materialien zufolge nimmt es eine Zwischenstellung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimissen sowie dem auf Schutz von personenbezogenen Daten ein. • [Fußnote: AB 2420 BlgNr 27. GP.] Darüber hinaus schützt das Bankgeheimnis auch Geschäftsgeheimnisse sowohl der Bank selbst als auch der Kunden und stellt somit ein Berufsgeheimnis dar. • [Fußnote: Auer/Anwander-Hirsch in Dellinger BWG § 38 Rz 2 f; Kammel in Laurer/M. Schütz/Kammel/Ratka, BWG § 38 Rz 1 f; vgl auch Oppitz in Oppitz/Chini BWG Band 12 § 38 Rz 1.]