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Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Bedeutung

Der sachliche Anwendungsbereich des IFG wird im weitesten Sinn durch den Begriff der Information abgesteckt. Was unter diesen Begriff fällt, ergibt sich aus der Begriffsdefinition in § 2 Abs 1 IFG.

Information ist demnach

  • jede Aufzeichnung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist,
  • die amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dient,
  • im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung.

Der Informationsbegriff des IFG entspricht jenem in den verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Art 22a B-VG ua), die gleichzeitig mit dem IFG erlassen wurden. Die Bedeutung dieser verfassungsrechtlichen Bestimmungen erschließt sich daher nur mit Rückgriff auf diese Legaldefinition. • [Fußnote: Vgl Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz, § 2 IFG Rz 2. Der Informationsbegriff ist eigenständig („im Sinne dieses Bundesgesetzes“) und somit unabhängig von seiner Verwendung in anderen Rechtsgebieten • [Fußnote: Vgl etwa den Begriff im Verständnis des UIG oder des Informationsweiterverwendungsgesetzes; siehe dazu auch Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz, § 2 IFG Rz 2. auszulegen.

Informationen von allgemeinem Interesse sind in § 2 Abs 2 IFG legaldefiniert. Sie sind eine Teilmenge der Information im Verständnis des § 2 Abs 1 IFG; anders gewendet: Jede Information von allgemeinem Interesse iSd § 2 Abs 2 IFG ist jedenfalls Information iSd § 2 Abs 1 IFG. Was unter den (engeren) Begriff der Information von allgemeinem Interesse fällt, wird im Register „Proaktive Informationspflicht“ dargestellt.