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3.2 Bekanntmachungen und Bekanntgaben
Die proaktive Informationspflicht ist für Auftraggeber nicht ganz neu. So haben Auftraggeber Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich • [Fußnote: Der Begriff „Bekanntmachung“ wird bei Veröffentlichungen vor Abschluss des Vergabeverfahrens verwendet, der Begriff „Bekanntgabe“ bei Veröffentlichungen nach Abschluss des Vergabeverfahrens (siehe etwa Elsner, Arten Wahl und Durchführung von Vergabeverfahren, in Elsner (Hrsg), Vergaberecht (2023) Rz 4.56.] bereits seit geraumer Zeit verpflichtend auf www.data.gv.at bereitzustellen. Konkret müssen dabei die Metadaten der Kerndaten gem Anhang VIII BVergG 2018 veröffentlicht werden. • [Fußnote: Siehe zu öffentlichen Auftraggebern §§ 54, 59, 62, 64, 66 BVergG 2018 und zu Sektorenauftraggebern §§ 223, 229, 232, 234, 237 BVergG 2018.] Diese Metadaten beinhalten den Link zu der Internetseite, auf welcher die Kerndaten zu finden sind. Meist handelt es sich dabei um ein Vergabeportal, auch eine Bekanntmachung durch den Auftraggeber ist jedoch möglich. • [Fußnote: EBRV 69 BlgNR 26.GP 85; Moick/Slunsky in Moick/Slunsky/Kallinger, Informationsfreiheitsgesetz, 4.103.] Ebenfalls müssen die Vorinformationen von öffentlichen Auftraggebern veröffentlicht werden. • [Fußnote: § 60 und § 65 BVergG 2018.]